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   LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20   

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https://dejure.org/2021,66103
LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20 (https://dejure.org/2021,66103)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2021 - 327 O 32/20 (https://dejure.org/2021,66103)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 327 O 32/20 (https://dejure.org/2021,66103)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Art 8 Abs 1 EuZVO, Art 17 Abs 1 EuGVVO, Art 18 Abs 1 EuGVVO, Art 27 EGBGB, Art 29 EGBGB
    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung, Zuständigkeit des deutschen Gerichts, Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift sowie der vereinbarten Rechtswahlklausel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20
    Im Verbrauchergerichtsstand können nämlich neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können ( EuGH , Urteil vom 11.07.2002 - C-96/00 - Gabriel , NJW 2002, 2697 Rn. 56 [zum EuGVÜ]; BGH , Urteil vom 21.05.2011 - VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 32 [zum LugÜ]; Stadler , in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 1).

    Dies ist bei den vom Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüchen der Fall, weil sich diese sämtlich auf die von ihm gehaltenen Genussrechtsbedingungen beziehen und daher nicht sinnvoll von der vertraglichen Beziehung getrennt betrachtet werden können (vgl. BGH , Urteil vom 21.05.2011 - VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 33, zur Verbindung zwischen Vermögensverwaltungsvertrag und Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20
    Im Verbrauchergerichtsstand können nämlich neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können ( EuGH , Urteil vom 11.07.2002 - C-96/00 - Gabriel , NJW 2002, 2697 Rn. 56 [zum EuGVÜ]; BGH , Urteil vom 21.05.2011 - VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 32 [zum LugÜ]; Stadler , in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 1).
  • LG Hamburg, 02.09.2014 - 327 O 187/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines ausländischen Online-Bezahldienstes:

    Auszug aus LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtswahl nach den Maßstäben des österreichischen Rechts überraschend im Sinne von § 13a Abs. 2 öKSchG in Verbindung mit § 864a ABGB wäre (vgl. LG Hamburg , Urteil vom 02.09.2014 - 327 O 187/14, Rn. 26 - juris, zu § 305c BGB, wonach die Wahl des Rechts am Sitz des Verwenders grundsätzlich nicht überraschend ist).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 12/07

    Anwendbarkeit türkischen Rechts: Während einer Türkeireise geschlossener

    Auszug aus LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20
    Nach § 1333 Abs. 1 öABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 öABGB besteht ferner ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, indes zunächst lediglich in der in Österreich geltenden gesetzlichen Höhe von 4 % p. a. und erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB als lex fori in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. OLG Frankfurt , Urteil vom 22.05.2007 - 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, 1358).
  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus LG Hamburg, 24.06.2021 - 327 O 32/20
    Auch im Anwendungsbereich der EuZVO kommt eine Heilung grundsätzlich in Betracht ( Okonska , in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, vor Kap. II, Rn. 25 ff.), wobei sich die Heilung nach den Vorschriften des Übermittlungsmitgliedstaats, hier also nach deutschem Recht bemisst (vgl. EuGH , Urteil vom 03.07.1990, C-305/88, Rn. 29 - Lancray SA v. Peters & Sickert KG , BeckRS 2004, 73101, mit dem Hinweis, dass die Verfahrenseinleitung zum Erkenntnisverfahren gehört und sich die Heilung daher nach der lex fori des Urteilsstaats bemisst).
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